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§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. 

Demnach kommt es zentral auf drei Kriterien an, nämlich:

·                                 “bleibend”

·                                 “öffentlich”

·                                 “äußere Ansicht”

 

Bleibend

Im Zusammenhang mit diesem Paragraph fallen in erster Linie Gebäude unter den Ausdruck „Werke, die sich bleibend…“. Es kann sich aber auch um Kunstwerke, wie zum Beispiel einen Brunnen auf einem Marktplatz, handeln. Kunstwerke, die nur vorübergehend an einem öffentlichen Ort ausgestellt werden, sind keine bleibenden Werke nach § 59 UrhG. So dürfen zum Beispiel keine Fotos der Reichstagsverhüllung der Künstler Christo und Jean-Claude veröffentlich werden. Ihre zeitweilige Kunstaktion ist urheberrechtlich geschützt.

 

Öffentlich

Die Panoramafreiheit greift nur, wenn sich der/die Fotografierende auf einem öffentlichen Weg befindet. So darf das Haus des Nachbarn von der Straße aus fotografiert werden, aber nicht von der eigenen Wohnung aus. Befindet sich die Fotografin oder der Fotograf auf einem Privatgrundstück, fällt das erstellte Foto nicht mehr unter die Panoramafreiheit.

 

Äußere Ansicht

Allerdings dürfen vom öffentlichen Grund aus keine Fotos vom Gebäudeinneren gemacht werden, da dies die grundrechtlich geschützte Privatsphäre verletzt. Das Gebäudeinnere darf nur mit Einverständnis der Person, die das Hausrecht besitzt, abgelichtet werden. Wenn im Gebäudeinneren auch noch urheberrechtlich geschützte Werke fotografiert werden (z.B. Bilder oder Skulpturen), müssen zusätzlich die Urheberrechte geklärt werden.

 

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